AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Elektro-Fix GmbH

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1 Allgemeines

  • 1.1 Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalte, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Verdingungsordung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18299 und DIN 18384 als „ Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Tel C (VOB/B bzw. VOB/C).
  • 1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als Maß- und Gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An den Unterlagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellt Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
  • 2 Termin

  • 2.1 Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
  • 2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzuges (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus §8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender in Textform vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat; dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
  • Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge

    Der entstanden und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt (Fehlersuche = Arbeitszeit), wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

  • 3.1 der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
  • 3.2 ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist; ohne dass der Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat;
  • 3.3 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  • 3.4 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
  • 4 Wird vor der Ausführung eines Auftrages die Erstellung eines Kostenvoranschlages gewünscht, so hat der Kunde dies ausdrücklich anzugeben.

    5 Gewährleistung und Haftung
    5.1 Gewährleistung und Haftung bei Reparaturen an Gegenständen
    5.2 Gewährleistung und Haftung bei Bauleistungen

    Die Gewährleistung und Haftung richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B oder BGB


    6 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

  • 6.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
  • 6.2 Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Werkunternehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässiger Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Werkunternehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

  • 7 Eigentumsvorbehalt

    Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o.ä. Nicht wesentlicher Bestandteil werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag vor. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Werkunternehmer vom Kunden den Gegenstand zum Zweck des Ausbaues der eingefügten Teile heraus verlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.


    8 Preis und Zahlungsbedingungen

  • 8.1 Die angegebenen Endpreise verstehen sich incl. Mehrwertsteuer
  • 8.2 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden die Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet.
  • 8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber der Elektro-Fix GmbH jegliche Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder Verwalterwechsel, jegliche Änderungen der Anschrift des Auftraggebers und/oder des Leistungs-/ Rechnungsempfängers unverzüglich der Elektro-Fix GmbH bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Vertragspartner dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist die Elektro-Fix GmbH für den Fall, dass eine Rechnungsumschreibung erfolgen muss, berechtigt, den Aufwand für die Rechnungsumschreibung pauschal mit einem Betrag in Höhe von EUR 5,00 netto zzgl. MwSt. gegenüber dem Auftraggeber zu berechnen.
    II.Verkaufsbedingungen
    1.Eigentumsvorbehalt

    Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

    Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.
    Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort in Textform Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.
    Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.


    2. Abnahme und Abnahmeverzug

    Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.


    3.Gewährleistung und Haftung

  • 3.1 Mangelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Verkäufer gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit.
  • 3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Käufer folgende Rechte:
  • 3.2.1.Der Verkäufer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
  • 3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
  • 3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
  • 4. Haftung auf Schadenersatz

  • 4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

  • 4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

  • 4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  • 4.2.2 Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
  • 4.2.3 Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
  • 4.2.4 Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen, die gesetzlichen Rechte des Käufers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
  • 4.3 Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  • 4.4 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
  • 5.Rücktritt
    Bei Rücktritt sind Verkäufer und Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
    III.Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
    1.Preise und Zahlungsbedingungen

  • 1.1 Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers inkl. Mehrwertsteuer.
  • 1.2 Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen bei Verkäufen sind nur möglich, wenn sie vorher in Textform vereinbart sind.
  • 1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungs- halber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
  • 1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder sie von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunter- nehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen §15 Nr. 5 VOB/B.
  • 1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen vom Kunden zu leisten.

  • 2. Gerichtsstand

    Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlich der Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers bzw. des Verkäufers.


    Stand: 2024

    Vorläufige Stundenverrechnungssätze für 2024

    Auf Grund der aktuellen Situation ist eine Anpassungen für das laufende Jahr nicht ausgeschlossen


      netto in € brutto (19%) in €
    AW Arbeitswert = 5 Minuten(Monteur) 4,43 € pro AW* 5,27 € pro AW* * Arbeitszeit in AW (AZ)| Fahrzeit in AW (FZ) *
    Fahrzeit Monteur pro Stunde 53,20 € 63,30 €
    Arbeitszeit Monteur pro Stunde 53,20 € 63,30€
    Einsatzzeit Bereitschaft pro Stunde (mit Notdienstvertrag) * 109,20 €* 129,94 €* * Hinfahrt (= Arbeitzeit) + Arbeitszeit + Rückfahr (= Arbeitszeit) *
    Einsatzzeit Bereitschaft pro Stunde (ohne Notdienstvertrag) * 180,53 €* 214,83 €* * Hinfahrt (= Arbeitzeit) + Arbeitszeit + Rückfahr (= Arbeitszeit) *
    monatliche Pauschale* 200,00 € 238,00 €* * Enfällt für Kunden mit Rahmenvertrag KA & PVI *
    Fahrzeit Meister pro Stunde 103,32 € 122,95 €
    Arbeitszeit Meister pro Stunde 106,41 € 126,62 €
    Kosten KFZ pro gefahrenen km VW T5/T6 1.02 € 1,21 €
    Entsorgung Abfall 5,50 € pro blauer Müllsack 6,54 € pro blauer Müllsack